Spielgruppen Leo-Lei e.V.
ehemals Kinderbetreuungsverein St. Leonhard e.V.
– Geänderte Satzung –
Präambel
Aufgrund der in Pasing-Obermenzing bestehenden unzureichenden Versorgung und Betreuung von Kindern wurde 2004 der Kinderbetreuungsverein St. Leonhard e.V. gegründet. Dieser wird zum 01.09.2015 erweitert und umbenannt in Spielgruppen Leo-Lei e.V. Der Verein soll vor allem die Betreuung von Kindern übernehmen, die noch keinen Kindergartenplatz haben. Die Namensgebung Spielgruppen Leo-Lei e.V. lässt die Verbundenheit zum Pfarrverband Menzing (St. Leonhard und Leiden Christi) erkennen. Ein Anspruch der Vereinsmitglieder, dass ihre Kinder später in die Pfarrkindergärten St. Leonhard oder Leiden Christi übernommen werden, besteht nicht.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Spielgruppen Leo-Lei e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist seit 2004 in das Vereinsregister (VR18363) eingetragen.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindererziehung durch die Errichtung und den Unterhalt einer Eltern-Kind-lnitiative im Familienselbsthilfebereich.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Erarbeitung eines Pädagogischen Konzeptes für eine situationsbezogene und familienergänzende Erziehung.
b. die Unterhaltung einer Kinderbetreuungseinrichtung auf dieser Grundlage.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins die eingezahlten Beträge nicht zurück, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Kirchenstiftungen des Pfarrverbandes Menzing, die es unmittelbar und ausschließlich für die Betreuung von Kindern zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, bei natürlichen Personen durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit Zweidrittelmehrheit von der
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu äußern.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, über deren Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die
Elternversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Jedes geschäftsfähige Mitglied des Vereins kann zum Vorstand gewählt werden.
2. Der Vorstand sollte aus sovielen Mitgliedern bestehen, wie es Spielgruppen gibt, mindestens jedoch aus 3 Mitgliedern.
3. Jede betreute Spielgruppe soll mindestens einen Vorschlag zur Besetzung des Vorstandes machen, dessen Wahl die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bestätigen muss.
4. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis der neue Vorstand die Geschäfte übernimmt. Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vorstand ist gem. § 26 BGB gesetzlicher Vertreter des Vereins nach außen. Beim Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,- für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhälnissen (z.. Arbeitsverträge, Mietverträge etc.) im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,- ist die Unterschrift von
allen Vorstandsmitgliedern erforderlich. Darüberhinaus ist jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied allein für den Verein
vertretungsberechtigt.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Ausgaben.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
8. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den 1. Vorsitz.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Einberufung der Mitglieder- und Elternversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitglieder- und Elternversammlung;
3. Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
5. Beschlussfassung über Einstellung von Erzieherinnen in die betreuten Gruppen.
6. Der Vorstand arbeitet eine Geschäftsordnung aus und legt sie der Mitgliederversammlung zum Beschluss vor.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. ln der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Grundsätze der Tätigkeit des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Geschäftsordnung, des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands;
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d. Die Mitgliederversammlung bestellt 1 Kassenprüfer/-in aus den Reihen der Mitglieder, der/die dem Vorstand nicht angehören darf und beauftragt diese/n, vor der nächsten Mitgliederversammlung die Jahresabrechnung zu prüfen und darüber zu berichten;
e. Genehmigung des pädagogischen Konzepts.
f. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Elternversammlung
1. Der Elternversammlung gehören alle Eltern an, deren Kind eine Spielgruppe des Vereins besucht, sowie das Betreuungspersonal des Vereins.
2. ln der Elternversammlung werden für jede Spielgruppe Aufgaben und Ziele der pädagogischen Erziehung in Zusammenarbeit mit dem Betreuungspersonal besprochen. lnsbesondere finden dabei die konzeptionellen Vorüberlegungen der einzelnen Spielgruppen Berücksichtigung.
3. Die Elternversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind nur die Vereinsmitglieder, es zählt nur eine Stimme pro Kind.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das lnteresse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies fordert.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich weitere Anträge einreichen. Die Tagesordnung ist zu beginn der Versammlung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder, die im laufenden Spielgruppenjahr (September bis August) ein Kind in einer Spielgruppe haben, anwesend ist und beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung im Einzelfall etwas anderes bestimmen.
5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer wird vor der Versammlung bestimmt.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder eine Satzungsänderung durchführen oder den Verein als aufgelöst erklären.
München, den 27.10.2015